ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

§ 1 Geltungsbereich

Diese AGB gelten zwischen der FRANKE BAU & ELEKTRO GMBH („FRANKE BAU & ELEKTRO GMBH“) und

deren Auftraggeber soweit sie in einen Vertrag einbezogen wurden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht

anerkannt, es sei denn, sie wurden von FRANKE BAU & ELEKTRO GMBH ausdrücklich schriftlich bestätigt.

FRANKE BAU & ELEKTRO GMBH erbringt ihre Leistungen ausschließlich für den Auftraggeber. Dritte

werden in den Schutz-/Leistungsbereich nur einbezogen, sofern dies ausdrücklich

vertraglich vereinbart ist.

§ 2 Auftraggeberpflichten

  1. Der Auftraggeber hat FRANKE BAU & ELEKTRO GMBH alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen bezüglich des Vertragsobjekts vollständig, rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat den Prüf-,

bzw. Untersuchungsgegenstand in prüfbereitem Zustand, zugänglich und betriebsbereit vorzuhalten.

  1. Der Auftraggeber hat von sich aus vor der Ausführung der vertraglichen Leistung auf die ihm bekannten Vorschäden, Modifikationen, Störungen und sonstigen für die Leistungserbringung relevanten Besonderheiten des Vertragsobjekts

hinzuweisen.

  1. Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Vorbereitungstätigkeiten in eigener

Verantwortung, unentgeltlich durchzuführen; die notwendigen Informationen

können auf Anfrage mitgeteilt werden. Sofern Hilfspersonen bzw. Hilfsmittel zur

Durchführung vertraglicher Leistungen notwendig sind (z.B. zur Bedienung von

Maschinen, Fahrzeugen, Hebebühnen u.Ä.), werden diese vom Auftraggeber

unentgeltlich zur Verfügung gestellt und betrieben.

  1. Ergeben sich bei einem vereinbarten Termin durch Umstände aus dem Risiko-

/Verantwortungsbereich des Auftraggebers Verzögerungen/Mehraufwand, steht

FRANKE BAU & ELEKTRO GMBH eine angemessene Entschädigung analog § 642 BGB zu. Für den Fall

einer Terminabsage bzw. Terminverschiebung durch den Auftraggeber erst zwei

Kalendertage oder weniger vor dem Termin ist FRANKE BAU & ELEKTRO GMBH berechtigt, eine pauschale

Entschädigung in Höhe von € 150,00 zu verlangen, es sei denn die Parteien

weisen jeweils eine höhere bzw. geringere Höhe des Entschädigungs- bzw.

Schadensersatzanspruches nach.

§ 3 Pflichten von FRANKE BAU & ELEKTRO GMBH

  1. FRANKE BAU & ELEKTRO GMBH führt die vertraglichen Leistungen unparteiisch, neutral und nach den

zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden allgemein anerkannten Regeln der

Technik aus. Sie darf die Leistungen ganz oder teilweise an geeignete Unterauftragnehmer weitergeben.

  1. Vereinbarte Ausführungsfristen und Termine verlängern sich, wenn und sofern

die Leistungserbringung aus von FRANKE BAU & ELEKTRO GMBH nicht verschuldeten Gründen gestört ist.

§ 4 Geheimhaltung, Datennutzung/-schutz

  1. FRANKE BAU & ELEKTRO GMBH ist es im Zusammenhang mit den im Rahmen der Vertragsabwicklung

erlangten Daten und im Rahmen der geltenden rechtlichen Bestimmungen gestattet,

 statistische Daten anonymisiert zu verarbeiten;

 Daten nach Regularien des Akkreditierers offenzulegen;

 Daten im Rahmen und zur Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen zu

verwenden;

 Daten aufgrund gerichtlich oder behördlich angeordneter Verpflichtungen

offenzulegen.

  1. FRANKE BAU & ELEKTRO GMBH kann von den schriftlichen Unterlagen, die FRANKE BAU & ELEKTRO GMBH zur Einsicht überlassen oder für die Auftragsdurchführung übergeben wurden, Kopien für die

eigenen Unterlagen anfertigen.

  1. FRANKE BAU & ELEKTRO GMBH verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers zum Zweck

der ordnungsgemäßen Auftragserfüllung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b der EUDatenschutzgrundverordnung („DSGVO“). „Verantwortlicher“ i.S. der DSGVO ist

FRANKE BAU & ELEKTRO GMBH. Kontaktdaten Datenschutz: Konzerndatenschutz@FRANKE BAU & ELEKTRO GMBH.com.

Die Dauer der Datenspeicherung richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben zu

kaufmännischen Aufbewahrungspflichten. Abhängig von der Dienstleistung

werden Dokumentations- und Ergebnisdaten entsprechend der jeweiligen

Rechtsvorschrift gespeichert.

Für den Auftraggeber besteht ein Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung

der Daten beim „Verantwortlichen“ sowie ein Beschwerderecht beim „Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg“.

Detaillierte Informationen zum Datenschutz sind im Internet unter

www.franke-bau-elektro.com/datenschutz und an den FRANKE BAU & ELEKTRO GMBH Niederlassungen

verfügbar.

§ 5 Nutzungsrechte

  1. Die Nutzung des FRANKE BAU & ELEKTRO GMBH-Logos, des Markennamens FRANKE BAU & ELEKTRO GMBH sowie jegliche

Hinweise auf das Bestehen der vertraglichen Beziehung zu FRANKE BAU & ELEKTRO GMBH in vom

Auftraggeber erstellten oder von ihm genutzten Unterlagen, insbesondere in

Werbe- und Vertriebsmitteln, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung

von FRANKE BAU & ELEKTRO GMBH.

  1. Entstehen bei Ausführung des Auftrags Ergebnisse (z.B. Gutachten, Prüfergebnisse, Berechnungen), räumt FRANKE BAU & ELEKTRO GMBH, soweit für den Vertragszweck erforderlich, dem Auftraggeber daran ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein.
  2. Der Auftraggeber darf das Ergebnis nur vollständig, nicht auszugsweise, und

nur für den vertraglich vereinbarten Zweck verwenden. Die Verwendung der

Ergebnisse zu Werbezwecken sowie Veröffentlichungen im Internet bedürfen

einer vorherigen schriftlichen Zustimmung durch FRANKE BAU & ELEKTRO GMBH.

§ 6 Gewährleistung

  1. Sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer nach § 14 BGB

handelt, endet die Gewährleistungsfrist ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn FRANKE BAU & ELEKTRO GMBH hat den Mangel arglistig verschwiegen.

  1. Eine abnahmefähige Leistung der FRANKE BAU & ELEKTRO GMBH gilt spätestens mit der vorbehaltslosen Zahlung auf die Schlussrechnung als abgenommen. Teilabnahmen dürfen für

die in sich abgeschlossenen Teilleistungen verlangt werden. Diese gelten spätestens mit der Zahlung auf die solche Teilleistungen erfassenden Abschlagsrechnungen als erfolgt. § 646 BGB bleibt unberührt.

§ 7 Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nicht abweichend vereinbart, versteht sich die Vergütung netto, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
  2. Die Vergütung soll im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung geregelt sein.

Ist dies nicht der Fall, gilt die bei Abschluss des Vertrags gültige FRANKE BAU & ELEKTRO GMBHHonorarordnung, sofern sie dem Auftraggeber bekannt ist bzw. bekannt sein

müsste, andernfalls die übliche Vergütung als vereinbart.

Im Falle von Änderungen und/oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfangs bzw. geltender Normen/Bestimmungen im Vergleich zu dem Zeitpunkt

des Vertragsabschlusses wird die vereinbarte Vergütung entsprechend unter

Berücksichtigung von durch die Änderungen bedingten Mehr-/Minderkosten

angepasst.

Die Aufrechnung mit nicht synallagmatischen (gegenseitigen) Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn diese sind unbestritten oder rechtskräftig

festgestellt. Das Selbe gilt für ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers

hinsichtlich der zu zahlenden Vergütung.

FRANKE BAU & ELEKTRO GMBH ist berechtigt, Vorauszahlungen gegen Stellung einer Sicherheit in

entsprechender Höhe zu verlangen. Abschlagszahlungen für die erbrachten

Teilleistungen dürfen gefordert werden.

10 Beendigung des Vertrags

  1. Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit aus wichtigem Grund in Textform

gekündigt werden. Aus wichtigem Grund ist FRANKE BAU & ELEKTRO GMBH zur Kündigung insbesondere

berechtigt, wenn

 sich der Auftraggeber mit seinen Mitwirkungen in Verzug befindet oder die

Ausführung mehr als zusammengerechnet drei Monate aus von FRANKE BAU & ELEKTRO GMBH

nicht zu vertretenden Gründen gestört ist;

 seitens des Auftraggebers unrechtmäßig versucht wird, das Ergebnis des

Auftrags zu verfälschen bzw. zu beeinflussen oder das Ergebnis unzulässig,

z.B. irreführend, durch ihn oder seine Geschäftspartner verwendet wird;

 über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet oder

ein solches mangels Masse abgelehnt wird;

 der Auftraggeber eine fällige Rechnung trotz Mahnung innerhalb einer angemessenen Frist nicht bezahlt.

  1. Bei Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund von Seiten FRANKE BAU & ELEKTRO GMBH, bei

aus dem Risiko-/Verantwortungsbereich des Auftraggebers resultierender Unmöglichkeit der Leistungserbringung sowie bei einer freien Kündigung von Seiten

des Auftraggebers behält FRANKE BAU & ELEKTRO GMBH den Vergütungsanspruch für die bis dahin

erbrachten Leistungen. Hinsichtlich von FRANKE BAU & ELEKTRO GMBH noch nicht erbrachter Leistungen

muss sie von der auf diese anfallenden Vergütung die Aufwendungen abziehen,

die sie durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben

böswillig unterlässt. FRANKE BAU & ELEKTRO GMBH ist berechtigt die ersparten Aufwendungen im o.g.

Sinne pauschal mit 60% anzusetzen, es sei denn der Auftraggeber weist höhere

ersparte Aufwendungen nach.

  1. FRANKE BAU & ELEKTRO GMBH darf in den Fällen gemäß § 8 Ziffer 1 die Erbringung weiterer Leistungen verweigern. Ggf. bereits gewährte Nutzungsrechte nach § 5 enden mit

Wirksamwerden der Kündigung.

§ 9 Haftung

  1. FRANKE BAU & ELEKTRO GMBH haftet unbeschränkt bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des

Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz

und für übernommene Garantien sowie für sonstige Schäden, die auf einer ihr

zurechenbaren vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

  1. In allen übrigen Fällen haftet FRANKE BAU & ELEKTRO GMBH wie folgt:

 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine Pflichten verletzt sind, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des

Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf;

Im Übrigen, ist die Haftung auf € 500.000,00 je Schadensfall begrenzt.

  1. Soweit Schadensersatzansprüche gegen FRANKE BAU & ELEKTRO GMBH ausgeschlossen bzw. eingeschränkt sind, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der FRANKE BAU & ELEKTRO GMBH

Mitarbeiter.

  1. Schadensersatzansprüche nach § 9 Ziffer 1 verjähren nach den gesetzlichen

Regelungen. Schadensersatzansprüche nach § 9 Ziffer 2 und Ziffer 3 verjähren

ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern es sich bei dem

Auftraggeber um einen Unternehmer nach § 14 BGB handelt.

  1. Sind in den Schutzbereich der vertraglichen Leistung Dritte einbezogen bzw.

werden die FRANKE BAU & ELEKTRO GMBH-Leistungen vom Auftraggeber bestimmungsgemäß Dritten

gegenüber verwendet, hat der Auftraggeber diese Dritten vor der Verwendung

der Leistung über die o. g. Haftungsbeschränkung sowie über den genauen

Leistungsumfang in Kenntnis zu setzen.

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Der Vertrag sowie Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden jedweder Art

bedürfen mindestens der Textform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form

vorgesehen ist. Das Formerfordernis gilt auch für die Änderung oder Aufhebung

dieser Formklausel.

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus bzw. im Zusammenhang mit der vertraglichen Beziehung ist, sofern die Voraussetzungen des § 38

ZPO vorliegen, Monheim.

  1. FRANKE BAU & ELEKTRO GMBH nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
  2. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem materiellen Recht der

Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts sowie der

Verweisungsnormen auf Rechtsordnungen anderer Länder ist ausgeschlossen.

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder

werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, wird die Gültigkeit der übrigen

Bestimmungen nicht berührt. Der Auftraggeber und FRANKE BAU & ELEKTRO GMBH verpflichten sich in

diesem Fall, den beabsichtigten Zweck durch Vereinbarung einer Ersatzbestimmung anzustreben.

Stand: Juni 2023